Gartenordnung
des Kleingärtnervereins „Fortschritt“ e.V. Greifswald
auf der Basis der Rahmengartenordnung des
Kreisverbandes der Gartenfreunde Greifswald e.V.
von 2004.
Der Zweck und die Aufgaben des Kleingartenwesens werden nur dann verwirklicht, wenn die Kleingärtner (Pächter) im Kleingärtnerverein gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Kleingartenanlage und ihre Kleingärten ordnungsgemäß im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) bewirtschaften und pflegen sowie damit zur Gestaltung und Erhaltung einer gesunden naturnahen Umwelt beitragen.
Die Gartenordnung regelt, wie sich die Kleingärtner in der gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern haben.
Sie ist in der jeweiligen Fassung Bestandteil des Kleingarten-Pachtvertrages und für die Kleingärtner bindend.
Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und soll ein naturnahes Bild bieten, in das sich auch die Gestaltung der Einzelgärten einzufügen hat.
Sie ist als Gemeinschaftsanlage einzurichten, zu nutzen und der Allgemeinheit als Begegnungs- und Erholungsstätte zugänglich zu machen.
I. Kleingärtnerische Nutzung
1. Das bestimmende Wesensmerkmal des Kleingartens ist die kleingärtnerische Nutzung zur Erzeugung von Gemüse, Obst und anderen pflanzlichen Kulturen in ihrer Vielfalt durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familien- bzw. Haushaltsangehörigen für den Eigenbedarf.
Dauerkulturen, wie nur Rasen- und Zierpflanzen oder nur Obstbäume und Beerensträucher auf Rasenflächen, reichen aber nicht für die kleingärtnerische Nutzung aus.
2. Die Erholungsnutzung (Bebauung mit einer Gartenlaube einschließlich Terrasse, Wege, Anlage einer Rasenfläche u.a.) hat einen besonderen Stellenwert gewonnen, darf aber der Gewinnung von Gartenerzeugnissen nicht übergeordnet sein.
3. Mindesten 1/3 der Gartenfläche muss der Erzeugung von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben.
Höchstens 1/3 kann aus Rasen, gartentypischen Ziergewächsen und einem kleinen Gartenteich (Biotop) bestehen.
4. Der Kleingarten ist entsprechend den jahreszeitlichen Bedingungen ständig in einem guten Kultur- und Pflegezustand zu halten.
Die Nachbargärten dürfen nicht durch den Wuchs oder durch Samen von Wildpflanzen, durch Gewächs- oder Baumwurzeln oder durch übermäßige Beschattung beeinträchtigt werden.
II. Bauliche Anlagen
1. Zulässig ist eine Gartenlaube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche (einschließlich überdachtem Freisitz) nach BKleinG § 3 Abs. 2.
Sie darf nur eingeschossig und nicht unterkellert sein (Ausnahme: Grube von höchstens 1 m² zur Unterbringung von Gartenfrüchten).
Die maximale Dachhöhe beträgt 3,5 m. Dachvorsprünge, die ausschließlich dazu dienen den Regen von der Laube fernzuhalten, sind auf die Größe der Laube nicht anzurechnen. Eine zweckentfremdete Nutzung der Gartenlaube als Wohnung, Geschäftsraum oder Werkstatt sowie die Überlassung an Dritte für solche Zwecke ist nicht statthaft. Gelegentliche Übernachtungen sind zulässig.
2. Es ist unzulässig bei Neuanlage oder Rekonstruktion von Gartenlauben
- die Gartenlaube an das Wasserversorgungsnetz anzuschließen;
- Spültoiletten (WC) und Duschen einzubauen sowie Waschmaschinen zu betreiben;
- Klär- oder Sickergruben für Abwasser zu bauen bzw. vorhandene weiter zu betreiben oder Abwasser in Vorfluter einzuleiten.
Zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Abwasser (Schlamm aus Kleinkläranlage, Inhalt der abflusslosen Sammelgrube) ist jeder Kleingärtner selbst verantwortlich.
Die Erlaubnis für eine abflusslose Sammelgrube ist bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
- feste Feuerstellen und Schornsteine zu errichten; bei Betreiben von Gasgeräten sind die dazu erlassenen Bestimmungen zu beachten.
- wertintensive Materialien (z. B. Edel- oder Tropenhölzer) zu verwenden;
3. Die Errichtung, die Rekonstruktion oder die Erweiterung einer Gartenlaube oder einer anderen zulässigen baulichen Anlage (vgl. Ziff. 5) ist vom Kleingärtner beim Vorstand (hier und im Weiteren ist immer der Vorstand des Kleingärtnervereins gemeint) schriftlich formlos zu beantragen (alles in 2-facher Ausfertigung) mit:
- Lageskizze innerhalb des Gartens und mit konkreter Angabe der Grenzabstände;
- Prospekt der Typenlaube oder
- Bauprojekt (Grundriss und Ansicht mit genauen Maßangaben sowie kurzer Baubeschreibung wie Fundamentausführung, Dachform, Material der Wände und Innenausbau)
Mit dem schriftlichen Einverständnis des Vorstandes ist bei der Errichtung einer Gartenlaube vom Kleingärtner die Zustimmung des Tiefbau- und Grünflächenamtes einzuholen.
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Zustimmung dieser Behörde vorliegt.
Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist der Bauwillige verantwortlich. Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung sind unzulässig.
Der Vorstand kann notwendige Auflagen für das Bauvorhaben festlegen.
Der Vorstand sowie von ihm Beauftragte sind kontrollberechtigt.
Bei Verstößen gegen Vorschriften (Bauordnungswidrigkeiten) kann der Vorstand in Vollmacht des Kreisverbandes als Zwischenpächter Abmahnungen erteilen, wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Pachtsache einen Rückbau- bzw. Beseitigungsanspruch gemäß BGB § 541 aussprechen und durchsetzen, in Härtefällen auch eine Kündigung aussprechen.
Baumaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren nach der Genehmigung abzuschließen.
Der Abschluss ist dem Vorstand mitzuteilen.
4. Vor dem 03.10.1990 rechtmäßig errichtete Baukörper, einschließlich Wasser- und Stromversorgungsanlagen, haben Bestandsschutz nach BKleinG § 20a Nr. 7.
Im Zweifelsfall hat der Kleingärtner die rechtmäßige Errichtung nachzuweisen.
Beim Abriss einer Laube mit über 24 m² Grundfläche erlischt der Bestandsschutz.
Beim Neubau sind die Bestimmungen des BKleinG einzuhalten.
5. Andere zulässige Anlagen mit kleingärtnerischer Hilfsfunktion sind:
- ein Kleingewächshaus mit max. 10 m² Grundfläche;
- ein handelsüblicher Geräteschuppen bis max. 5 m² Grundfläche ohne Fundament;
- ein transparentes Kunststoff- oder Gummi-Planschbecken mit max. 5 m² Grundfläche;
- ein Feuchtbiotop (Zier- oder Pflanzteich) bis 10 m² aus Lehm-Ton-Dichtungen, Folien oder Fertigteilen (nicht aus geschüttetem Beton) angelegt;
- eine nicht überdachte Terrasse bis 15 m² Grundfläche aus Platten, Klinker oder Pflaster (nicht aus geschütteten Beton) mit einer Brüstung aus Holz (nicht gemauert) von max. 1,6 m Höhe als Abschluss;
- ein handelsüblicher Grill- oder Räucherofen bis 2 m² Grundfläche und max. 2 m Höhe;
- Antennen aller Art bis 3,5 m Höhe (möglichst verdeckt angebracht),
- Pergolen, Lamellenzäunen, Rohr- und Bastmattenkonstruktionen, Rankgitter oder kleine Hecken bis 2 m Höhe als Sicht- und Windschutz bei mindestens 2 m Abstand zur Gartengrenze.
Eine Unterschreitung dieses Grenzabstandes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gartennachbarn und des Vorstandes.
6. Der Mindestabstand von Baukörpern zur Außengrenze der Kleingartenanlage beträgt 3 m.
Der Mindestabstand der Gartenlaube zur Grenze des Nachbarn und zu Wegen beträgt 3 m und der anderer Baukörper 1,5 m.
7. Alle Baulichkeiten sind stets in einem sicheren und gepflegten Zustand zu erhalten.
8. Nicht zulässig sind
- Garagen, Carport, Abstellplätze für Kfz, Wohnanhänger oder Boote;
- Schwimmbecken oder in das Erdreich eingegrabene oder auf die Erdoberfläche gestellte Swimmingpool;
- Gartenwege, Sitzplätze (mit dem Boden verbundene Bänke oder Tische) und andere bauliche Nebenanlagen aus geschütteten Beton oder ähnliche massiv angelegt;
- Kleintierställe, soweit sie nicht unter Bestandsschutz nach BKleingG § 20a Nr. 7 fallen.
III. Obst- und Ziergehölze
1. Geeignete Baumformen sind Niederstammgehölze, Spindeln und Büsche. Obsthochstämme sollten wegen der übermäßigen Beschaffung und der schwierigen Pflege nicht mehr angepflanzt werden.
Bei der Pflanzung ist auf die notwendigen Grenzabstände zu den Nachbargärten und Wegen zu achten:
- Obstbäume als Niederstamm (Stammhöhe bis 60 cm), in Heckenform als schlanke oder andere kleinkronige Baumformen 2 m
- Obstbäume als Viertelstamm (Stammhöhe bis 80 cm) 3 m
- Süßkirsche 4 m
- Kiwi 3 m
- Johannisbeere, Stachelbeere, Jockel- oder Jostabeere, Kulturheidelbeere, Preiselbeere, Mai- oder Honigbeere, rankende Brombeere in Spaliererziehung 1 m
- Himbeere, aufrechtstehende Brombeere in Spaliererziehung 0,75 m
- Ziergehölze (max. 4 m hoch) 3 m
- Ziergehölze (max.2,5 m hoch) 1 m
Die Obstbäume und Beerenbüsche oder -stämmchen sind regelmäßig durch einen Erziehungs- und Auslichtungsschnitt zu pflegen.
2. Die Neupflanzung von Haselnuss, Holunder und Walnuss ist wegen des erhöhten Platzbedarfs nicht erlaubt.
3. Zulässig ist die Anpflanzung von kleineren Zierbäumen oder -sträuchern mit einer Wuchshöhe von max. 2,5 m sowie von größeren Ziergehölzen (max. 1 Stück / 100 m²) mit einer Wuchshöhe von max. 4 m Einzelstellung.
Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz sollten solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilz- oder Bakterienkrankheiten oder tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden.
4. Großwüchsige Laub- und Nadelbäume (z.B. Birken, Buchen, Eichen, Weiden, Kastanien, Tannen, Fichten, Kiefern, Lärchen) - ausgenommen sind Obstbäume – dürfen in Kleingärten nicht angepflanzt werden.
Vorhandene Waldbäume sind zu entfernen.
Bereits vorhandene Nadelgehölze müssen auf max. 4 m Höhe eingekürzt werden.
5. Vorhanden Bäume auf Gemeinschaftsflächen unterliegen uneingeschränkt der Baumschutzsatzung.
IV. Einfriedungen
1. Für die geschnittene Außenhecke der Kleingartenanlage ist eine max. Höhe von 2,5 m festgelegt.
2. An Wegen innerhalb der Anlage sind offene Zäune aus Maschendraht oder geschnittene Hecken mit max. 1,20 m Höhe, 0,50 m Breite zulässig. Die Hecken eines Weges müssen eine Flucht bilden. Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig.
3. Massive Einfriedung aus Beton oder Mauerwerk auf Gartengrenzen sind nicht zulässig. Gefährliche Schutzvorrichtungen wie Stacheldraht, Glasscherben, Elektrozäune oder ähnliches sind verboten.
Zwischen den Gärten sind Hecken und Koniferen als Begrenzung nicht erlaubt.
4. Die erforderlichen Pflegemaßnahmen an Hecken (einschließlich Heckenfuß) sind unter Beachtung der Vogelbrutzeit durchzuführen.
5. Die Außen- und Innenhecken sind jährlich bis 30. September zu schneiden.
Wird dieser Termin bei Außenhecken nicht eingehalten, muss der Vorstand ohne vorherige Abmahnung kurzfristig die Hecke von außen durch Beauftragte schneiden lassen.
Der dabei entstandene Aufwand wir dem Kleingärtner mit dem beschlossenen Stundensatz in Rechnung gestellt, außerdem entfällt die Anrechnung von Heckenstunden.
6. Gartenpforten müssen nach innen zu öffnen sein und sie sind mit der Gartennummer zu versehen.
V. Wege und Gemeinschaftsanlagen
1. Die Pflege und Instandhaltung der allgemein zugänglichen Gemeinschaftsanlagen (Kfz-Abstellplatz, Spiel- und Grünflächen, teilweise Außenhecken) obliegt der Gemeinschaftspflicht, soweit sie nicht durch angrenzende (bei Außenhecken) oder beauftragte Kleingärtner wahrzunehmen ist.
2. Die ständige Pflege der Wege (einschließlich Unkrautbeseitigung) obliegt den anliegenden Kleingärtnern bis zur Wegmitte, bei Einzelanliegern bis zur vollen Wegbreite.
3. Das Befahren der Vereinswege mit Kfz oder Gespannen ist nur zum Transport schwerer Wirtschaftsgüter zulässig.
Dabei ist Umsicht geboten, die Wegeverhältnisse zu beachten und Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.
Für Beschädigungen der Wege, Einfriedungen oder anderen Einrichtungen haftet der zu versorgende Kleingärtner.
Im Zeitraum vom 01. Juni bis zum 31. August sowie vom 01. November bis zum 31. März ist jegliches Einfahren nur nach vorhergehender Beantragung beim Vorstand möglich. An Sonn- und Feiertagen sowie an Sonnabenden ab 12.00 Uhr ist das Befahren generell nicht möglich, an Sonnabenden wird das Befahren zusätzlich in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr ermöglicht. (In den aufgeführten Zeiträumen sowie mit Sondergenehmigung.)
4. Das Parken von Kfz ist in der Gartenanlage nur auf dem vorhandenen Abstellplatz gestattet.
Das Abstellen von Lkw, Wohnwagen und -hängern oder Booten ist auch dort unzulässig.
5. Ablagerungen von Sperrmüll, Gerümpel und Unrat (auch Rasen- und Heckenschnitt) außerhalb des Kleingartens sind nicht gestattet.
6. Die Lagerung von Baumaterial oder Dung außerhalb des Kleingartens, insbesondere auf Wegen, darf nicht zur Behinderung anderer oder zur Verschmutzung der Gemeinschaftsanlagen führen und ist nur bis zu einer Dauer von 24 Stunden gestattet.
Für die Gewährleistung der Sicherheit ist der Kleingärtner allein verantwortlich. Ein ungehindertes Passieren von Rettungsdiensten muss jederzeit möglich sein.
7. Die gewerbliche Nutzung der Gemeinschaftsflächen ist unzulässig.
8. Das Vereinsgebäude, die Kinderspielplätze, Anschlagkästen, Wegbegrenzungen und Verkehrsschilder unterstehen dem besonderen Schutz aller Gartenfreunde.
Festgestellte Beschädigungen sind sofort dem Vorstand zu melden.
Nachgewiesene Beschädigungen verpflichten zum Schadenersatz.
9. Die Eingangstore (einschließlich Kfz-Abstellplatz) sind vom 15. September bis zum 15. April ständig und vom 16. April bis zum 14. September von 21 Uhr bis 6 Uhr geschlossen zu halten.
Das eigenständige Ändern der Schließanlagen dieser Tore ist unzulässig.
Die nachgewiesene Beschädigung durch Verwendung fehlerhafter Schlüssel verpflichtet zum Schadenersatz.
VI. Umweltschützende Maßnahmen
1. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu verstärken.
Es wird empfohlen, für Nistgelegenheiten und Trinkplätze für Vögel, Hummeln und Bienen zu sorgen.
Während der Brutzeit sind Störungen nistender Vögel zu unterlassen.
2. Es ist notwendig, dass sich der Kleingärtner selbstständig über das Gärtnern nach guter fachlicher Praxis informiert, d. h. über Anbaubesonderheiten, Verträglichkeit und Unverträglichkeiten von Pflanzen in Nachbarschaft und Mischkulturen, Fruchtfolgen, bakterielle sowie pilzliche Schadenerreger, tierische Schädlinge und anderes.
3. Die Anwendungen von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) ist in der Anlage verboten.
Bei stärkeren Befall durch Schädlinge oder Schadenerreger ist der Kleingärtner verpflichtet, mechanische und biologische Schutzmaßnahmen zu ergreifen (integrierter Pflanzenschutz).
Der Einsatz zugelassener chemischer Pflanzenschutzmittel sollte auf das unvermeidliche Maß unter Beachtung der Anwendungsvorschriften beschränkt werden.
Zum Schutz der Kleingartenanlage sind mit Pflanzenkrankheiten befallene Gewächse so schnell wie möglich zu entfernen, wenn durch Schnittmaßnahmen (z. B. bei Befall der Obstbäume mit Monilia oder Krebs) eine Heilung nicht möglich ist.
In begründeten Fällen kann die Beseitigung kranker Gehölze oder anderer Pflanzen aus dem Kleingarten vom Vorstand angewiesen werden, bei Nichterfüllung auch kostenpflichtig für den Kleingärtner durch Beauftragte vorgenommen werden.
Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle von den Behörden (Landespflanzenschutzamt und andere Behörden) angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen.
4. Grundsätzlich sind alle pflanzlichen Abfälle zu kompostieren.
Die Kompostanlage muss mindestens 0,5 m Abstand zur Gartengrenze haben.
Bei Unterschreitung dieses Abstandes ist das schriftliche Einverständnis des Gartennachbarn einzuholen.
Die Kompostanlage darf nicht zur Belästigung von Gartennachbarn oder zur Verschmutzung von Wegen führen.
Außerhalb des Kleingartens darf ein Kompostplatz angelegt werden.
5. Kann angefahrener Stalldung nicht sofort verarbeitet werden, ist er abzudecken.
6. Müll, verwertbare Stoffe und pilzlichen oder bakteriellen Krankheiten befallene und deshalb nicht kompostierbare Pflanzenteile müssen aus dem Kleingarten ordnungsgemäß entsorgt werden.
7. Das Verbrennen trockener mit Krankheiten befallener Pflanzenteile ist in der Kleingartenanlage nur gemäß der jeweiligen Allgemeinverfügung der Unteren Abfallbehörde gestattet.
VII. Ruhe und Ordnung
1. Der Kleingärtner ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit in der gesamten Anlage bei sich und seinen Angehörigen und Gästen zu achten.
2. Dem Vorstand und dessen Beauftragten ist der erforderliche Zutritt zum Kleingarten zu gestatten, bei Gefahr im Verzuge (z.B. auch bei Wasser- und Stromleitungsschäden) auch in Abwesenheit des Kleingärtners.
3. Eine die Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung hat zu unterbleiben.
Feierlichkeiten sind im nachbarschaftlichen Einvernehmen durchzuführen. Tonwiedergabegeräte sind so zu betreiben, dass davon keine Störung für die Nachbarn ausgeht.
Geräuschverursachende Gartengeräte, wie z.B. Rasenmäher, -trimmer, -kantenschneider, Heckenscheren, Kettensägen, Schredder, Vertikutierer, Motorhacken, sowie Geräusch verbreitende Arbeiten im Garten (auch bei genehmigten Bauarbeiten) dürfen während der Hauptnutzungszeit vom 15. April bis zum 15. September nur werktags von 7 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 20 Uhr benutzt bzw. durchgeführten werden.
Außerhalb der Hauptnutzungszeit kann die Mittagsruhe entfallen.
An Sonn- und Feiertagen sind jeglicher Betrieb geräuschverursachender Geräte und solche Arbeiten durch Bundesverordnung verboten.
4. Auf Grund der Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachwerten ist die Benutzung von Schusswaffen aller Art innerhalb der Kleingartenanlagen verboten.
Dazu gehören auch Druckluftwaffen, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen kalte Treibgase zum Antrieb der Geschosse verwendet werden.
5. Das Grillen und Räuchern darf zu keiner nachbarlichen Belästigung führen. Lagerfeuer, Brauchtumsfeuer oder anderweitige offene Feuerstellen sind im Kleingarten nicht zulässig.
6. Haus- und Heimtiere, die sich zeitweilig mit dem Kleingärtner oder seinen Gästen in der Kleingartenanlage befinden, dürfen nicht zu Belästigungen der Nachbarn führen.
Hunde und Katzen sind in der Anlage auf Wegen und anderen Gemeinschaftsflächen zu tragen oder an der Leine zu führen.
Sie sind von Spielplätzen fern zu halten. Verschmutzungen der Gemeinschaftsanlagen durch Kot sind vom Tierhalter sofort zu beseitigen.
Das Halten von Hunden und/oder Katzen, das Aufstellen von Hundezwingern und Kleintierstallungen sind im Kleingarten nicht gestattet.
Das Unterbringen von Hunden und/oder Katzen im Kleingarten ist bei Abwesenheit des Kleingärtners oder seiner Angehörigen untersagt.
Bei Verstößen gegen die Regeln ist der Vorstand berechtigt, das Mitbringen von Haus- und Heimtieren zu untersagen.
Eine vor 1990 erteilte Erlaubnis zur Haustierhaltung im Kleingarten bleibt wirksam, wenn nicht die Gemeinschaft wesentlich gestört oder die kleingärtnerische Nutzung dadurch wesentlich beeinträchtigt wir.
7. Das Füttern wildlebender Katzen in der Kleingartenanlage ist verboten.
8. Bienenhaltung ist mit Einverständnis des Vorstandes und der Gartennachbarn zu fördern.
VIII. Strom- und Trinkwasserversorgung
1. Von den vereinseitig errichteten Elektro-Übergangskästen an den Gartenlauben können auf Kosten des Kleingärtners fachgerecht Elektroinstallationen im Garten ausgeführt werden.
Ein Elt-Zwischenzähler muss vor der ersten Entnahmestelle eingebaut sein.
Für eine Veränderung der Zuleitung zum Übergangskasten bzw. zum Umsetzen des Übergangskastens oder des Zählers ist die Genehmigung beim Vorstand zu beantragen. Die Kosten trägt der Kleingärtner.
Mängel an Zuleitung, Übergangskasten oder Zähler sind umgehend dem Vorstand zu melden.
2. Jeder neue Kleingärtner ist verpflichtet, sich beim abgebenden Kleingärtner bzw. beim Vorstand über die Lage der Elektrokabel im Kleingarten zu informieren.
Für die Erd- oder Bauarbeiten im Garten eingetretene Schäden an den Erdkabeln (einschließlich der daraus resultierenden Sekundärschäden) haftet der Kleingärtner.
Das Überbauen von Erdkabeln ist verboten.
3. Das Bedienen der Sicherungen in den Verteilerkästen obliegt nur den dafür vom Vorstand beauftragten Elektrikern.
4. Von den vereinseitig errichteten Trinkwasserleitungen können auf Kosten des Kleingärtners fachgerecht Leitungen weiter im Garten verlegt werden.
Unmittelbar hinter der vereinseigenen Leitung hat der Kleingärtner dazu ein jederzeit zugängliches Absperrventil und vor der ersten Entnahmestelle im Garten einen Wasser-Zwischenzähler (Wasseruhr) einzubauen.
Unvollständige oder defekte Anlagen sind durch den Vorstand bzw. von ihm Beauftragte bis zur erfolgten Reparatur zu sperren.
Reparaturkosten und den eventuell notwendigen Aufwand zum Absperren und Entleeren der Hauptleitung durch Beauftragte des Vorstandes trägt der Kleingärtner.
5. Vor der Frostperiode erfolgt nach üblicher öffentlicher Bekanntmachung in der Gartenanlage die Absperrung und Entleerung des Wasserleitungsnetzes.
Zur Vermeidung von Frostschäden im Netz infolge unvollständiger Entleerung ist jeder Kleingärtner verpflichtet, danach kurzfristig die Zapfhähne zu öffnen.
Bei der Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgung im Frühjahr nach öffentlicher Bekanntmachung ist jeder Kleingärtner selbst dafür verantwortlich, dass alle Zapfhähne geschlossen sind.
Ist das Absperrventil oder eine Zapfstelle im Garten nicht geschlossen und kommt es dadurch oder wegen einer defekten Wasseruhr zum Wasseraustritt, werden dem Kleingärtner für das Schließen der Zapfstelle oder des Absperrventiles durch Beauftragte des Vorstandes 12,50 € in Rechnung gestellt.
Bei Schäden am pächtereigenen Absperrventil, an der pächtereigenen Wasserleitung vor oder an der Wasseruhr wird zusätzlich ein durchschnittlicher Wasserverlust von 10 m³ berechnet.
6. Die Ablesung der Zählerstände zur Ermittlung des Wasser- und Elektroenergieverbrauchs der Kleingärtner erfolgt nach üblicher öffentlicher Bekanntmachung in der Anlage durch dafür vom Vorstand Beauftragte.
Bei den Ablesungen ist von Seiten der Beauftragten auf die Funktionsfähigkeit der Elektrozähler und der Wasseruhren zu achten.
Ebenso können im laufenden Gartenjahr Kontrollen der Anschlüsse und Zähler erfolgen. Der Kleingärtner zahlt den von den Stadtwerken festgelegten Preis entsprechend dem gemessenen Verbrauch.
Die ermittelten Differenzen gegenüber den Hauptzählern (bedingt durch Leitungsverlust, Zählereigenverbrauch und Havarien) sowie die Zählergrundgebühren (bei Wasser) werden auf alle Kleingärtner umgelegt.
Bei Abwesenheit zu den angekündigten Terminen der Zählerablesung sind die Zählerstände für Strom und Wasser vorher an den jeweiligen Zählerableser zu übergeben. Ist das nicht geschehen, wird im Interesse einer rechtzeitigen Abrechnung von den Säumigen ein angemessener Durchschnittswert aller Pächter bis maximal 100% als Pauschalbetrag erhoben. Es wird eine zusätzliche Strafpauschale in Höhe von 15,00 € erhoben.
Es besteht keine Rückberechnung des gezahlten Pauschalbetrages im Folgejahr.
Wurden in 2 aufeinander folgenden Jahren nicht rechtzeitig bzw. keine aktuellen oder korrekten Zählerstände für Wasser- und Elektroenergieverbrauch beim Zählerableser übergeben, wird die Strom- und Wasserzufuhr zum jeweiligen Garten gesperrt.
Eine Freigabe erfolgt erst wieder bei Kontrolle oder Abgabe der aktuellen Zählerstände. Für das Absperren und ebenso für das Anstellen der Strom- und Wasserzufuhr werden jeweils 12,50 € berechnet.
Die Kosten trägt der Pächter und deren Erhebung erfolgt bei Rechnungsstellung im darauffolgendem Gartenjahr bzw. bei der nächsten Jahresendrechnung.
Dieses erfolgt um eine nachträgliche Zählerablesung zu erzwingen, insbesondere aber auch die Funktion dieser Einrichtung zu überprüfen.
Ebenso sind bei Wechsel von Stromzähler bzw. Wasseruhr die Angaben zum Wechsel in Verbindung mit Angabe von aktuellen Zählerständen und Zählernummer des ausbauten sowie des neu eingebauten Zählers bzw. der Uhr beim Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Ebenso erfolgt ein sofortiges Abstellen der Stromzufuhr, wenn der säumige Pächter in den letzten drei Jahren einen durchschnittlichen Verbrauch von mehr als 300Kwh hatte. Ein Anschluss erfolgt dann erst bei Barzahlung der Anschlussgebühr.
7. Das Absperren und die Wiederfreigabe eines Wasseranschlusses wegen Zahlungsverzug von mehr als 8 Wochen werden dem Kleingärtner mit einer Pauschale von 25,- € in Rechnung gestellt, die Sperrung und die Wiederfreigabe eines Elektroanschlusses mit einer Pauschale von 20,- € jeweils gegen sofortige Barzahlung.
IX. Pächterwechsel
1. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Kleingarten in einem ordnungsgemäßen Bewirtschaftungszustand abgegeben werden.
Alle zur weitern Nutzung nicht zulässigen, nicht erforderlichen oder unbrauchbaren Baulichkeiten oder Anpflanzungen sind auf Verlangen des Vorstandes vom Kleingärtner zu entfernen.
Werden diese Forderungen nicht erfüllt, werden die Kosten, die für die Beseitigung dieser Missstände durch vom Vorstand Beauftragte anfallen, dem ausscheidenden Kleingärtner in Rechnung gestellt.
2. Der Kleingärtner hat rechtzeitig vor Beendigung des Pachtverhältnisses die kostenpflichtige Schätzung des Wertes des Eigentum im Garten (Gartenlaube und Freisitz, Kleingewächshaus, Geräteschuppen, Frühbeetkasten, Kompostbehälter, Spaliergerüste, Zaun, Pforte, Zierteich, Wegeeinfassungen und -beläge, Obstgehölze, Ziergewächse, Stauden, Hecke, Blumenzwiebeln, Dauerkulturen, Rasen – sofern nicht überaltert, von Krankheit befallen, schlecht gepflegt oder überzählig -, soweit sie Pachtvertrag, Gartenordnung, örtlichem Baurecht und Vereinssatzung entsprechen) beim Vorstand zu beantragen.
Wesentlicher Zweck dabei ist die Wahrung der Rechte und Pflichten des abgebenden und neuen Kleingärtners sowie der Rechte und Ansprüche des Vereins.
Die Schätzung ist auch bei kostenloser Weitergabe an einen anderen Pächter erforderlich. Bei Überlassung des Gartens an Familien- oder Haushaltsangehörige kann auf die Schätzung verzichtet werden.
3. Der abgebende Kleingärtner kann einen neuen Pächter vorschlagen. Über dessen Aufnahme oder Ablehnung als Vereinsmitglied – und somit Berechtigten für einen Pachtvertrag entscheidet allein der Vorstand.
4. Schriftliche Vereinbarungen des bisherigen Kleingärtners mit Gartennachbarn und mit dem Vorstand gelten auch über den Wechsel hinaus.
Alle Vereinbarungen und Genehmigungen sind dem neuen Kleingärtner zu übergeben.
X. Folgen von Verstößen
Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand mit angemessener Fristsetzung nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Kleingarten-Pachtvertrages und können als fortgesetzte Verstöße im Rahmen der Aufzählungen des BKleingG § 9 Abs. 1 Nr. 1 wegen vertragswidrigem Verhaltens zur Kündigung in Vollmacht des Kreisverbandes als Zwischenpächter führen.
XI. Schlussbestimmungen
1. In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche oder andere behördlicherseits erlassene Vorschriften bleiben von dieser Gartenordnung unberührt.
2. Die Gartenordnung tritt mit Wirkung vom 25.11.2016 auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft und setzt die Gartenordnung vom 09.12.2005 und die dazu gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 29.11.2013 außer Kraft.
Zusatzinformationen für Strom und Abwasser
1. Auf der Mitgliederversammlung am 01.12.2017 wurde ein Beschluss zum Erhalt der verlegten Elektrokabel in der Kleingartenanlage gefasst.
Jeder Kleingärtner in unserer Anlage hat eine Sicherung von 16 Ampere als höchsten Wert zwischen dem Zähler und seinem jetzigen Sicherungskasten als Hauptsicherung einzubauen.
Sollten mehrere Stromkreise mit Sicherungen existieren, ist der Leitungsschutzschalter so einzubauen, dass eine Teilung der Stromkreise erst nach dem Hauptschutzschalter beginnt und dieser die Höhe aller Stromkreise zusammen absichert.
Mit dieser festgelegten Höhe soll eine zu höhere gleichzeitige Abnahme über 2000 W vermieden werden.
Die in der Erde verlegten Leitungen in der gesamten Kleingartenanlage lassen eine höhere gleichzeitige Abnahme pro Garten nicht zu.
Jede dauerhafte höhere Abnahme von Strom geht zu Lasten der verlegten Leitungen, Verteilerkästen und Sicherungen.
2. Es besteht eine grundsätzliche Anzeigepflicht der Kleingärtner in Mecklenburg-Vorpommern zur Abwasserbeseitigung in einem Kleingarten.
Auch wenn keine Toilette oder kein Wasseranschluss im Garten ist, bleibt diese Meldung bei der jeweiligen Behörde eine privatrechtliche Pflicht des Kleingärtners.
Im Bereich unseres Kreisverbandes erfolgt diese Anzeige bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern Greifswald.
Ein entsprechendes Formular kann über den Vorstand unseres Vereins bezogen werden
- Lageskizze innerhalb des Gartens und mit konkreter Angabe der Grenzabstände;
- Prospekt der Typenlaube oder
- Bauprojekt (Grundriss und Ansicht mit genauen Maßangaben sowie kurzer Baubeschreibung wie Fundamentausführung, Dachform, Material der Wände und Innenausbau)
Mit dem schriftlichen Einverständnis des Vorstandes ist bei der Errichtung einer Gartenlaube vom Kleingärtner die Zustimmung des Tiefbau- und Grünflächenamtes einzuholen.
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Zustimmung dieser Behörde vorliegt.
Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist der Bauwillige verantwortlich. Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung sind unzulässig.
Der Vorstand kann notwendige Auflagen für das Bauvorhaben festlegen.
Der Vorstand sowie von ihm Beauftragte sind kontrollberechtigt.
Bei Verstößen gegen Vorschriften (Bauordnungswidrigkeiten) kann der Vorstand in Vollmacht des Kreisverbandes als Zwischenpächter Abmahnungen erteilen, wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Pachtsache einen Rückbau- bzw. Beseitigungsanspruch gemäß BGB § 541 aussprechen und durchsetzen, in Härtefällen auch eine Kündigung aussprechen.
Baumaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren nach der Genehmigung abzuschließen.
Der Abschluss ist dem Vorstand mitzuteilen.
4. Vor dem 03.10.1990 rechtmäßig errichtete Baukörper, einschließlich Wasser- und Stromversorgungsanlagen, haben Bestandsschutz nach BKleinG § 20a Nr. 7.
Im Zweifelsfall hat der Kleingärtner die rechtmäßige Errichtung nachzuweisen.
Beim Abriss einer Laube mit über 24 m² Grundfläche erlischt der Bestandsschutz.
Beim Neubau sind die Bestimmungen des BKleinG einzuhalten.
5. Andere zulässige Anlagen mit kleingärtnerischer Hilfsfunktion sind:
- ein Kleingewächshaus mit max. 10 m² Grundfläche;
- ein handelsüblicher Geräteschuppen bis max. 5 m² Grundfläche ohne Fundament;
- ein transparentes Kunststoff- oder Gummi-Planschbecken mit max. 5 m² Grundfläche;
- ein Feuchtbiotop (Zier- oder Pflanzteich) bis 10 m² aus Lehm-Ton-Dichtungen, Folien oder Fertigteilen (nicht aus geschüttetem Beton) angelegt;
- eine nicht überdachte Terrasse bis 15 m² Grundfläche aus Platten, Klinker oder Pflaster (nicht aus geschütteten Beton) mit einer Brüstung aus Holz (nicht gemauert) von max. 1,6 m Höhe als Abschluss;
- ein handelsüblicher Grill- oder Räucherofen bis 2 m² Grundfläche und max. 2 m Höhe;
- Antennen aller Art bis 3,5 m Höhe (möglichst verdeckt angebracht),
- Pergolen, Lamellenzäunen, Rohr- und Bastmattenkonstruktionen, Rankgitter oder kleine Hecken bis 2 m Höhe als Sicht- und Windschutz bei mindestens 2 m Abstand zur Gartengrenze.
Eine Unterschreitung dieses Grenzabstandes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gartennachbarn und des Vorstandes.
6. Der Mindestabstand von Baukörpern zur Außengrenze der Kleingartenanlage beträgt 3 m.
Der Mindestabstand der Gartenlaube zur Grenze des Nachbarn und zu Wegen beträgt 3 m und der anderer Baukörper 1,5 m.
7. Alle Baulichkeiten sind stets in einem sicheren und gepflegten Zustand zu erhalten.
8. Nicht zulässig sind
- Garagen, Carport, Abstellplätze für Kfz, Wohnanhänger oder Boote;
- Schwimmbecken oder in das Erdreich eingegrabene oder auf die Erdoberfläche gestellte Swimmingpool;
- Gartenwege, Sitzplätze (mit dem Boden verbundene Bänke oder Tische) und andere bauliche Nebenanlagen aus geschütteten Beton oder ähnliche massiv angelegt;
- Kleintierställe, soweit sie nicht unter Bestandsschutz nach BKleingG § 20a Nr. 7 fallen.
III. Obst- und Ziergehölze
1. Geeignete Baumformen sind Niederstammgehölze, Spindeln und Büsche. Obsthochstämme sollten wegen der übermäßigen Beschaffung und der schwierigen Pflege nicht mehr angepflanzt werden.
Bei der Pflanzung ist auf die notwendigen Grenzabstände zu den Nachbargärten und Wegen zu achten:
- Obstbäume als Niederstamm (Stammhöhe bis 60 cm), in Heckenform als schlanke oder andere kleinkronige Baumformen 2 m
- Obstbäume als Viertelstamm (Stammhöhe bis 80 cm) 3 m
- Süßkirsche 4 m
- Kiwi 3 m
- Johannisbeere, Stachelbeere, Jockel- oder Jostabeere, Kulturheidelbeere, Preiselbeere, Mai- oder Honigbeere, rankende Brombeere in Spaliererziehung 1 m
- Himbeere, aufrechtstehende Brombeere in Spaliererziehung 0,75 m
- Ziergehölze (max. 4 m hoch) 3 m
- Ziergehölze (max.2,5 m hoch) 1 m
Die Obstbäume und Beerenbüsche oder -stämmchen sind regelmäßig durch einen Erziehungs- und Auslichtungsschnitt zu pflegen.
2. Die Neupflanzung von Haselnuss, Holunder und Walnuss ist wegen des erhöhten Platzbedarfs nicht erlaubt.
3. Zulässig ist die Anpflanzung von kleineren Zierbäumen oder -sträuchern mit einer Wuchshöhe von max. 2,5 m sowie von größeren Ziergehölzen (max. 1 Stück / 100 m²) mit einer Wuchshöhe von max. 4 m Einzelstellung.
Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz sollten solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilz- oder Bakterienkrankheiten oder tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden.
4. Großwüchsige Laub- und Nadelbäume (z.B. Birken, Buchen, Eichen, Weiden, Kastanien, Tannen, Fichten, Kiefern, Lärchen) - ausgenommen sind Obstbäume – dürfen in Kleingärten nicht angepflanzt werden.
Vorhandene Waldbäume sind zu entfernen.
Bereits vorhandene Nadelgehölze müssen auf max. 4 m Höhe eingekürzt werden.
5. Vorhanden Bäume auf Gemeinschaftsflächen unterliegen uneingeschränkt der Baumschutzsatzung.
IV. Einfriedungen
1. Für die geschnittene Außenhecke der Kleingartenanlage ist eine max. Höhe von 2,5 m festgelegt.
2. An Wegen innerhalb der Anlage sind offene Zäune aus Maschendraht oder geschnittene Hecken mit max. 1,20 m Höhe, 0,50 m Breite zulässig. Die Hecken eines Weges müssen eine Flucht bilden. Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig.
3. Massive Einfriedung aus Beton oder Mauerwerk auf Gartengrenzen sind nicht zulässig. Gefährliche Schutzvorrichtungen wie Stacheldraht, Glasscherben, Elektrozäune oder ähnliches sind verboten.
Zwischen den Gärten sind Hecken und Koniferen als Begrenzung nicht erlaubt.
4. Die erforderlichen Pflegemaßnahmen an Hecken (einschließlich Heckenfuß) sind unter Beachtung der Vogelbrutzeit durchzuführen.
5. Die Außen- und Innenhecken sind jährlich bis 30. September zu schneiden.
Wird dieser Termin bei Außenhecken nicht eingehalten, muss der Vorstand ohne vorherige Abmahnung kurzfristig die Hecke von außen durch Beauftragte schneiden lassen.
Der dabei entstandene Aufwand wir dem Kleingärtner mit dem beschlossenen Stundensatz in Rechnung gestellt, außerdem entfällt die Anrechnung von Heckenstunden.
6. Gartenpforten müssen nach innen zu öffnen sein und sie sind mit der Gartennummer zu versehen.
V. Wege und Gemeinschaftsanlagen
1. Die Pflege und Instandhaltung der allgemein zugänglichen Gemeinschaftsanlagen (Kfz-Abstellplatz, Spiel- und Grünflächen, teilweise Außenhecken) obliegt der Gemeinschaftspflicht, soweit sie nicht durch angrenzende (bei Außenhecken) oder beauftragte Kleingärtner wahrzunehmen ist.
2. Die ständige Pflege der Wege (einschließlich Unkrautbeseitigung) obliegt den anliegenden Kleingärtnern bis zur Wegmitte, bei Einzelanliegern bis zur vollen Wegbreite.
3. Das Befahren der Vereinswege mit Kfz oder Gespannen ist nur zum Transport schwerer Wirtschaftsgüter zulässig.
Dabei ist Umsicht geboten, die Wegeverhältnisse zu beachten und Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.
Für Beschädigungen der Wege, Einfriedungen oder anderen Einrichtungen haftet der zu versorgende Kleingärtner.
Im Zeitraum vom 01. Juni bis zum 31. August sowie vom 01. November bis zum 31. März ist jegliches Einfahren nur nach vorhergehender Beantragung beim Vorstand möglich. An Sonn- und Feiertagen sowie an Sonnabenden ab 12.00 Uhr ist das Befahren generell nicht möglich, an Sonnabenden wird das Befahren zusätzlich in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr ermöglicht. (In den aufgeführten Zeiträumen sowie mit Sondergenehmigung.)
4. Das Parken von Kfz ist in der Gartenanlage nur auf dem vorhandenen Abstellplatz gestattet.
Das Abstellen von Lkw, Wohnwagen und -hängern oder Booten ist auch dort unzulässig.
5. Ablagerungen von Sperrmüll, Gerümpel und Unrat (auch Rasen- und Heckenschnitt) außerhalb des Kleingartens sind nicht gestattet.
6. Die Lagerung von Baumaterial oder Dung außerhalb des Kleingartens, insbesondere auf Wegen, darf nicht zur Behinderung anderer oder zur Verschmutzung der Gemeinschaftsanlagen führen und ist nur bis zu einer Dauer von 24 Stunden gestattet.
Für die Gewährleistung der Sicherheit ist der Kleingärtner allein verantwortlich. Ein ungehindertes Passieren von Rettungsdiensten muss jederzeit möglich sein.
7. Die gewerbliche Nutzung der Gemeinschaftsflächen ist unzulässig.
8. Das Vereinsgebäude, die Kinderspielplätze, Anschlagkästen, Wegbegrenzungen und Verkehrsschilder unterstehen dem besonderen Schutz aller Gartenfreunde.
Festgestellte Beschädigungen sind sofort dem Vorstand zu melden.
Nachgewiesene Beschädigungen verpflichten zum Schadenersatz.
9. Die Eingangstore (einschließlich Kfz-Abstellplatz) sind vom 15. September bis zum 15. April ständig und vom 16. April bis zum 14. September von 21 Uhr bis 6 Uhr geschlossen zu halten.
Das eigenständige Ändern der Schließanlagen dieser Tore ist unzulässig.
Die nachgewiesene Beschädigung durch Verwendung fehlerhafter Schlüssel verpflichtet zum Schadenersatz.
VI. Umweltschützende Maßnahmen
1. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu verstärken.
Es wird empfohlen, für Nistgelegenheiten und Trinkplätze für Vögel, Hummeln und Bienen zu sorgen.
Während der Brutzeit sind Störungen nistender Vögel zu unterlassen.
2. Es ist notwendig, dass sich der Kleingärtner selbstständig über das Gärtnern nach guter fachlicher Praxis informiert, d. h. über Anbaubesonderheiten, Verträglichkeit und Unverträglichkeiten von Pflanzen in Nachbarschaft und Mischkulturen, Fruchtfolgen, bakterielle sowie pilzliche Schadenerreger, tierische Schädlinge und anderes.
3. Die Anwendungen von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) ist in der Anlage verboten.
Bei stärkeren Befall durch Schädlinge oder Schadenerreger ist der Kleingärtner verpflichtet, mechanische und biologische Schutzmaßnahmen zu ergreifen (integrierter Pflanzenschutz).
Der Einsatz zugelassener chemischer Pflanzenschutzmittel sollte auf das unvermeidliche Maß unter Beachtung der Anwendungsvorschriften beschränkt werden.
Zum Schutz der Kleingartenanlage sind mit Pflanzenkrankheiten befallene Gewächse so schnell wie möglich zu entfernen, wenn durch Schnittmaßnahmen (z. B. bei Befall der Obstbäume mit Monilia oder Krebs) eine Heilung nicht möglich ist.
In begründeten Fällen kann die Beseitigung kranker Gehölze oder anderer Pflanzen aus dem Kleingarten vom Vorstand angewiesen werden, bei Nichterfüllung auch kostenpflichtig für den Kleingärtner durch Beauftragte vorgenommen werden.
Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle von den Behörden (Landespflanzenschutzamt und andere Behörden) angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen.
4. Grundsätzlich sind alle pflanzlichen Abfälle zu kompostieren.
Die Kompostanlage muss mindestens 0,5 m Abstand zur Gartengrenze haben.
Bei Unterschreitung dieses Abstandes ist das schriftliche Einverständnis des Gartennachbarn einzuholen.
Die Kompostanlage darf nicht zur Belästigung von Gartennachbarn oder zur Verschmutzung von Wegen führen.
Außerhalb des Kleingartens darf ein Kompostplatz angelegt werden.
5. Kann angefahrener Stalldung nicht sofort verarbeitet werden, ist er abzudecken.
6. Müll, verwertbare Stoffe und pilzlichen oder bakteriellen Krankheiten befallene und deshalb nicht kompostierbare Pflanzenteile müssen aus dem Kleingarten ordnungsgemäß entsorgt werden.
7. Das Verbrennen trockener mit Krankheiten befallener Pflanzenteile ist in der Kleingartenanlage nur gemäß der jeweiligen Allgemeinverfügung der Unteren Abfallbehörde gestattet.
VII. Ruhe und Ordnung
1. Der Kleingärtner ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit in der gesamten Anlage bei sich und seinen Angehörigen und Gästen zu achten.
2. Dem Vorstand und dessen Beauftragten ist der erforderliche Zutritt zum Kleingarten zu gestatten, bei Gefahr im Verzuge (z.B. auch bei Wasser- und Stromleitungsschäden) auch in Abwesenheit des Kleingärtners.
3. Eine die Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung hat zu unterbleiben.
Feierlichkeiten sind im nachbarschaftlichen Einvernehmen durchzuführen. Tonwiedergabegeräte sind so zu betreiben, dass davon keine Störung für die Nachbarn ausgeht.
Geräuschverursachende Gartengeräte, wie z.B. Rasenmäher, -trimmer, -kantenschneider, Heckenscheren, Kettensägen, Schredder, Vertikutierer, Motorhacken, sowie Geräusch verbreitende Arbeiten im Garten (auch bei genehmigten Bauarbeiten) dürfen während der Hauptnutzungszeit vom 15. April bis zum 15. September nur werktags von 7 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 20 Uhr benutzt bzw. durchgeführten werden.
Außerhalb der Hauptnutzungszeit kann die Mittagsruhe entfallen.
An Sonn- und Feiertagen sind jeglicher Betrieb geräuschverursachender Geräte und solche Arbeiten durch Bundesverordnung verboten.
4. Auf Grund der Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachwerten ist die Benutzung von Schusswaffen aller Art innerhalb der Kleingartenanlagen verboten.
Dazu gehören auch Druckluftwaffen, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen kalte Treibgase zum Antrieb der Geschosse verwendet werden.
5. Das Grillen und Räuchern darf zu keiner nachbarlichen Belästigung führen. Lagerfeuer, Brauchtumsfeuer oder anderweitige offene Feuerstellen sind im Kleingarten nicht zulässig.
6. Haus- und Heimtiere, die sich zeitweilig mit dem Kleingärtner oder seinen Gästen in der Kleingartenanlage befinden, dürfen nicht zu Belästigungen der Nachbarn führen.
Hunde und Katzen sind in der Anlage auf Wegen und anderen Gemeinschaftsflächen zu tragen oder an der Leine zu führen.
Sie sind von Spielplätzen fern zu halten. Verschmutzungen der Gemeinschaftsanlagen durch Kot sind vom Tierhalter sofort zu beseitigen.
Das Halten von Hunden und/oder Katzen, das Aufstellen von Hundezwingern und Kleintierstallungen sind im Kleingarten nicht gestattet.
Das Unterbringen von Hunden und/oder Katzen im Kleingarten ist bei Abwesenheit des Kleingärtners oder seiner Angehörigen untersagt.
Bei Verstößen gegen die Regeln ist der Vorstand berechtigt, das Mitbringen von Haus- und Heimtieren zu untersagen.
Eine vor 1990 erteilte Erlaubnis zur Haustierhaltung im Kleingarten bleibt wirksam, wenn nicht die Gemeinschaft wesentlich gestört oder die kleingärtnerische Nutzung dadurch wesentlich beeinträchtigt wir.
7. Das Füttern wildlebender Katzen in der Kleingartenanlage ist verboten.
8. Bienenhaltung ist mit Einverständnis des Vorstandes und der Gartennachbarn zu fördern.
VIII. Strom- und Trinkwasserversorgung
1. Von den vereinseitig errichteten Elektro-Übergangskästen an den Gartenlauben können auf Kosten des Kleingärtners fachgerecht Elektroinstallationen im Garten ausgeführt werden.
Ein Elt-Zwischenzähler muss vor der ersten Entnahmestelle eingebaut sein.
Für eine Veränderung der Zuleitung zum Übergangskasten bzw. zum Umsetzen des Übergangskastens oder des Zählers ist die Genehmigung beim Vorstand zu beantragen. Die Kosten trägt der Kleingärtner.
Mängel an Zuleitung, Übergangskasten oder Zähler sind umgehend dem Vorstand zu melden.
2. Jeder neue Kleingärtner ist verpflichtet, sich beim abgebenden Kleingärtner bzw. beim Vorstand über die Lage der Elektrokabel im Kleingarten zu informieren.
Für die Erd- oder Bauarbeiten im Garten eingetretene Schäden an den Erdkabeln (einschließlich der daraus resultierenden Sekundärschäden) haftet der Kleingärtner.
Das Überbauen von Erdkabeln ist verboten.
3. Das Bedienen der Sicherungen in den Verteilerkästen obliegt nur den dafür vom Vorstand beauftragten Elektrikern.
4. Von den vereinseitig errichteten Trinkwasserleitungen können auf Kosten des Kleingärtners fachgerecht Leitungen weiter im Garten verlegt werden.
Unmittelbar hinter der vereinseigenen Leitung hat der Kleingärtner dazu ein jederzeit zugängliches Absperrventil und vor der ersten Entnahmestelle im Garten einen Wasser-Zwischenzähler (Wasseruhr) einzubauen.
Unvollständige oder defekte Anlagen sind durch den Vorstand bzw. von ihm Beauftragte bis zur erfolgten Reparatur zu sperren.
Reparaturkosten und den eventuell notwendigen Aufwand zum Absperren und Entleeren der Hauptleitung durch Beauftragte des Vorstandes trägt der Kleingärtner.
5. Vor der Frostperiode erfolgt nach üblicher öffentlicher Bekanntmachung in der Gartenanlage die Absperrung und Entleerung des Wasserleitungsnetzes.
Zur Vermeidung von Frostschäden im Netz infolge unvollständiger Entleerung ist jeder Kleingärtner verpflichtet, danach kurzfristig die Zapfhähne zu öffnen.
Bei der Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgung im Frühjahr nach öffentlicher Bekanntmachung ist jeder Kleingärtner selbst dafür verantwortlich, dass alle Zapfhähne geschlossen sind.
Ist das Absperrventil oder eine Zapfstelle im Garten nicht geschlossen und kommt es dadurch oder wegen einer defekten Wasseruhr zum Wasseraustritt, werden dem Kleingärtner für das Schließen der Zapfstelle oder des Absperrventiles durch Beauftragte des Vorstandes 12,50 € in Rechnung gestellt.
Bei Schäden am pächtereigenen Absperrventil, an der pächtereigenen Wasserleitung vor oder an der Wasseruhr wird zusätzlich ein durchschnittlicher Wasserverlust von 10 m³ berechnet.
6. Die Ablesung der Zählerstände zur Ermittlung des Wasser- und Elektroenergieverbrauchs der Kleingärtner erfolgt nach üblicher öffentlicher Bekanntmachung in der Anlage durch dafür vom Vorstand Beauftragte.
Bei den Ablesungen ist von Seiten der Beauftragten auf die Funktionsfähigkeit der Elektrozähler und der Wasseruhren zu achten.
Ebenso können im laufenden Gartenjahr Kontrollen der Anschlüsse und Zähler erfolgen. Der Kleingärtner zahlt den von den Stadtwerken festgelegten Preis entsprechend dem gemessenen Verbrauch.
Die ermittelten Differenzen gegenüber den Hauptzählern (bedingt durch Leitungsverlust, Zählereigenverbrauch und Havarien) sowie die Zählergrundgebühren (bei Wasser) werden auf alle Kleingärtner umgelegt.
Bei Abwesenheit zu den angekündigten Terminen der Zählerablesung sind die Zählerstände für Strom und Wasser vorher an den jeweiligen Zählerableser zu übergeben. Ist das nicht geschehen, wird im Interesse einer rechtzeitigen Abrechnung von den Säumigen ein angemessener Durchschnittswert aller Pächter bis maximal 100% als Pauschalbetrag erhoben. Es wird eine zusätzliche Strafpauschale in Höhe von 15,00 € erhoben.
Es besteht keine Rückberechnung des gezahlten Pauschalbetrages im Folgejahr.
Wurden in 2 aufeinander folgenden Jahren nicht rechtzeitig bzw. keine aktuellen oder korrekten Zählerstände für Wasser- und Elektroenergieverbrauch beim Zählerableser übergeben, wird die Strom- und Wasserzufuhr zum jeweiligen Garten gesperrt.
Eine Freigabe erfolgt erst wieder bei Kontrolle oder Abgabe der aktuellen Zählerstände. Für das Absperren und ebenso für das Anstellen der Strom- und Wasserzufuhr werden jeweils 12,50 € berechnet.
Die Kosten trägt der Pächter und deren Erhebung erfolgt bei Rechnungsstellung im darauffolgendem Gartenjahr bzw. bei der nächsten Jahresendrechnung.
Dieses erfolgt um eine nachträgliche Zählerablesung zu erzwingen, insbesondere aber auch die Funktion dieser Einrichtung zu überprüfen.
Ebenso sind bei Wechsel von Stromzähler bzw. Wasseruhr die Angaben zum Wechsel in Verbindung mit Angabe von aktuellen Zählerständen und Zählernummer des ausbauten sowie des neu eingebauten Zählers bzw. der Uhr beim Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Ebenso erfolgt ein sofortiges Abstellen der Stromzufuhr, wenn der säumige Pächter in den letzten drei Jahren einen durchschnittlichen Verbrauch von mehr als 300Kwh hatte. Ein Anschluss erfolgt dann erst bei Barzahlung der Anschlussgebühr.
7. Das Absperren und die Wiederfreigabe eines Wasseranschlusses wegen Zahlungsverzug von mehr als 8 Wochen werden dem Kleingärtner mit einer Pauschale von 25,- € in Rechnung gestellt, die Sperrung und die Wiederfreigabe eines Elektroanschlusses mit einer Pauschale von 20,- € jeweils gegen sofortige Barzahlung.
IX. Pächterwechsel
1. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Kleingarten in einem ordnungsgemäßen Bewirtschaftungszustand abgegeben werden.
Alle zur weitern Nutzung nicht zulässigen, nicht erforderlichen oder unbrauchbaren Baulichkeiten oder Anpflanzungen sind auf Verlangen des Vorstandes vom Kleingärtner zu entfernen.
Werden diese Forderungen nicht erfüllt, werden die Kosten, die für die Beseitigung dieser Missstände durch vom Vorstand Beauftragte anfallen, dem ausscheidenden Kleingärtner in Rechnung gestellt.
2. Der Kleingärtner hat rechtzeitig vor Beendigung des Pachtverhältnisses die kostenpflichtige Schätzung des Wertes des Eigentum im Garten (Gartenlaube und Freisitz, Kleingewächshaus, Geräteschuppen, Frühbeetkasten, Kompostbehälter, Spaliergerüste, Zaun, Pforte, Zierteich, Wegeeinfassungen und -beläge, Obstgehölze, Ziergewächse, Stauden, Hecke, Blumenzwiebeln, Dauerkulturen, Rasen – sofern nicht überaltert, von Krankheit befallen, schlecht gepflegt oder überzählig -, soweit sie Pachtvertrag, Gartenordnung, örtlichem Baurecht und Vereinssatzung entsprechen) beim Vorstand zu beantragen.
Wesentlicher Zweck dabei ist die Wahrung der Rechte und Pflichten des abgebenden und neuen Kleingärtners sowie der Rechte und Ansprüche des Vereins.
Die Schätzung ist auch bei kostenloser Weitergabe an einen anderen Pächter erforderlich. Bei Überlassung des Gartens an Familien- oder Haushaltsangehörige kann auf die Schätzung verzichtet werden.
3. Der abgebende Kleingärtner kann einen neuen Pächter vorschlagen. Über dessen Aufnahme oder Ablehnung als Vereinsmitglied – und somit Berechtigten für einen Pachtvertrag entscheidet allein der Vorstand.
4. Schriftliche Vereinbarungen des bisherigen Kleingärtners mit Gartennachbarn und mit dem Vorstand gelten auch über den Wechsel hinaus.
Alle Vereinbarungen und Genehmigungen sind dem neuen Kleingärtner zu übergeben.
X. Folgen von Verstößen
Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand mit angemessener Fristsetzung nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Kleingarten-Pachtvertrages und können als fortgesetzte Verstöße im Rahmen der Aufzählungen des BKleingG § 9 Abs. 1 Nr. 1 wegen vertragswidrigem Verhaltens zur Kündigung in Vollmacht des Kreisverbandes als Zwischenpächter führen.
XI. Schlussbestimmungen
1. In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche oder andere behördlicherseits erlassene Vorschriften bleiben von dieser Gartenordnung unberührt.
2. Die Gartenordnung tritt mit Wirkung vom 25.11.2016 auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft und setzt die Gartenordnung vom 09.12.2005 und die dazu gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 29.11.2013 außer Kraft.
Zusatzinformationen für Strom und Abwasser
1. Auf der Mitgliederversammlung am 01.12.2017 wurde ein Beschluss zum Erhalt der verlegten Elektrokabel in der Kleingartenanlage gefasst.
Jeder Kleingärtner in unserer Anlage hat eine Sicherung von 16 Ampere als höchsten Wert zwischen dem Zähler und seinem jetzigen Sicherungskasten als Hauptsicherung einzubauen.
Sollten mehrere Stromkreise mit Sicherungen existieren, ist der Leitungsschutzschalter so einzubauen, dass eine Teilung der Stromkreise erst nach dem Hauptschutzschalter beginnt und dieser die Höhe aller Stromkreise zusammen absichert.
Mit dieser festgelegten Höhe soll eine zu höhere gleichzeitige Abnahme über 2000 W vermieden werden.
Die in der Erde verlegten Leitungen in der gesamten Kleingartenanlage lassen eine höhere gleichzeitige Abnahme pro Garten nicht zu.
Jede dauerhafte höhere Abnahme von Strom geht zu Lasten der verlegten Leitungen, Verteilerkästen und Sicherungen.
2. Es besteht eine grundsätzliche Anzeigepflicht der Kleingärtner in Mecklenburg-Vorpommern zur Abwasserbeseitigung in einem Kleingarten.
Auch wenn keine Toilette oder kein Wasseranschluss im Garten ist, bleibt diese Meldung bei der jeweiligen Behörde eine privatrechtliche Pflicht des Kleingärtners.
Im Bereich unseres Kreisverbandes erfolgt diese Anzeige bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern Greifswald.
Ein entsprechendes Formular kann über den Vorstand unseres Vereins bezogen werden