Satzung
des Kleingärtnervereins „Fortschritt“ e.V. Greifswald§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein „Fortschritt“ e. V. Greifswald“ (im Folgenden KGV genannt), hat seinen Sitz in Greifswald und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Greifswald unter der Nummer 131 registriert.
2. Gerichtsstand ist Greifswald.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der KGV ist Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde e. V. Greifswald (im Folgenden Kreisverband genannt).
5. Der KGV ist Rechtsnachfolger der Kleingartensparte „Fortschritt“ Greifswald des VKSV.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der KGV setzt sich für die Dauernutzung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil der Grünzone im Rahmen des vom Kreisverband eingegangenen Generalpachtvertrages mit der Stadtverwaltung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinn gerichteten Ziele.
2. Der KGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und der Abgabeordnung (Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke). Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Der KGV unterstützt und fördert das Interesse der Mitglieder an der sinnvollen ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, an der Pflege und dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft, sowie an ihrer Erholung und Entspannung, am körperlichen Bewegungsausgleich zur Förderung der Gesundheit und an der Eigenversorgung der Familie mit kleingärtnerischen Produkten. Er fördert die Gemeinschaft im Rahmen seiner Möglichkeiten durch fachliche Beratung und Unterweisung. Er unterstützt die Haltung von Bienen unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Charakter des Kleingartens erhalten bleibt.
4. Der KGV schließt nur mit Vereinsmitgliedern im Auftrag des Kreisverbandes Kleingartenpachtverträge ab und übernimmt die darin festgelegten Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben für den Kreisverband.
5. Die Mittel des KGV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des KGV kann jede volljährige Person werden, unabhängig davon, ob gleichzeitig ein Kleingartenpachtvertrag abgeschlossen wird (Mitglieder mit bzw. ohne Nutzungsrecht). Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Mit einem Mitglied des KGV im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Personen können gleichfalls Mitglied werden. Sie sind beitragsfrei.
2. Die Aufnahme als Mitglied in den KGV ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird nach der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages für das laufende Kalenderjahr wirksam.
§ 4 Rechte der Mitglieder
1. Das Mitglied genießt das aktive und das passive Wahlrecht im KGV.
2. Das Mitglied darf sich zu allen Fragen, Angelegenheiten und Aufgaben des KGV äußern. Es darf Anträge und Vorschläge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung einreichen sowie die Protokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einsehen.
3. Das Mitglied hat das Recht, Veranstaltungen und Schulungen des KGV und – bei entsprechender Einladung an den Verein – des Kreisverbandes zu nutzen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. Das Mitglied hat die Pflicht, das Bundeskleingartengesetz, diese Satzung, den Kleingarten-Pachtvertrag, die Festlegungen im Generalpachtvertrag und die Gartenordnung einzuhalten und sich nach den darin festgelegten Grundsätzen innerhalb des KGV kleingärtnerisch zu betätigen.
2. Das Mitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen des KGV anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken, das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie jederzeit dessen Interessen zu vertreten.
3. Das Mitglied hat die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag, den Pachtpreis sowie andere sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergebende finanzielle Verpflichtungen (z. B. Kosten für Strom, Wasser, Versicherungen, Umlagen) nach Aufforderung bis zum gesetzten Zahlungstermin (15. Dezember für das folgende Geschäftsjahr) in einem Beitrag zu entrichten.
4. Das Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten. Auf Vorstandsbeschluss können bestimmte wiederkehrende Arbeiten bestimmten Mitgliedern zugeordnet werden. Über eine Reduzierung der Gemeinschaftsarbeit oder eine Befreiung davon aus Altersgründen sowie über Anträge auf Befreiung von der Gemeinschaftsarbeit wegen Behinderung oder Krankheit entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer sowie die Mitglieder berufener Kommissionen und Beauftragte nach § 9.6 sind von der Pflicht zur Leistung von Gemeinschaftsarbeit befreit.
5. Das Mitglied ist verpflichtet eine Änderung des Namens oder der Wohnanschrift dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im KGV endet
a) durch die schriftliche Erklärung des freiwilligen Austritts (Kündigung durch das Mitglied),
b) durch Ausschluss,
c) durch den Tod.
2. Die Kündigung hat durch das Mitglied mit einer Frist von 3 Monaten zum 30. November eines Jahres zu erfolgen. Von der Einhaltung der Kündigungsfrist und Kündigungszeit kann bei Willensübereinstimmung von Mitglied und KGV Abstand genommen werden. Sind weitere Haushaltsangehörige beitragsfreie Mitglieder, müssen auch sie kündigen, wenn sie nicht bei gleichzeitiger Beitragszahlung das Nutzungsrecht an der Parzelle fortsetzen wollen. Ist ein nachfolgender Pächter bei Mitgliedern mit Nutzungsrecht nicht vorhanden, ist der KGV nicht zur Erstattung der anteiligen Werte am Vereinseigentum (z. B. Wasser- und Stromleitungen) verpflichtet.
3. Ausschließungsgründe können sein:
a) schwerwiegende Pflichtverletzungen des Mitgliedes oder von ihm auf der Kleingartenparzelle geduldeter Personen, insbesondere eine nachhaltige Störung des Friedens in der Gemeinschaft, eine vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen oder ein rücksichtsloses Verhalten (z. B. Tätlichkeiten, grobe Beschimpfungen oder andere Belästigungen wie durch fortgesetzten ruhestörenden Lärm oder unbefugte Tierhaltung) gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder dem Vorstand,
b) Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen: mit dem Mitgliedsbeitrag und anderen finanziellen Verpflichtungen nach § 5.3 länger als 3 Monate in Verzug und nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Forderung erfüllt (der Verzug selbst tritt ohne Mahnung ein),
c) Fortsetzung einer nicht kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle (Nutzung überwiegend zur Erholung ohne bzw. bei nur geringfügiger Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen) oder anderer nicht unerheblicher Verletzung von Pflichten, die sich aus dieser Satzung oder aus der Gartenordnung ergeben (insbesondere Nutzung der Laube zum dauernden Wohnen, gewerbliche Nutzung oder Überlassung der Parzelle oder von Teilflächen an Dritte, erhebliche Bewirtschaftungsmängel der Parzelle, Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Um- und Anbauten ohne schriftliches Einverständnis des Vorstandes, Verweigerung der beschlossenen Gemeinschaftsleistungen und der Ersatzbeträge) trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand.
4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit Stimmenmehrheit. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu rechtfertigen Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich durch Postzustellung mit Empfangsbestätigung bekanntzugeben. Dem Mitglied steht innerhalb von 2 Wochen nach der Bekanntgabe das Recht zu, gegen den Ausschluss schriftlich im Postzustellverfahren mit Empfangsbestätigung Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann das Mitglied seinen Einspruch vor einer Mitgliederversammlung begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft mit Nutzungsrecht ist die Kündigung des zwischen dem KGV und dem Mitglied abgeschlossenen Kleingarten-Pachtvertrags verbunden. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den Verpflichtungen des Mitgliedes, die vor seinem Ausscheiden entstandenen sind. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen, in den Fällen § 6.3 b in einer vom Vorstand festzulegenden Frist.
6. Die Neuvergabe der Parzelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes mit Nutzungsrecht erfolgt durch den Vorstand an ein Mitglied des KGV. Grundsätzlich ist die Warteliste dabei zu berücksichtigen. Der Vorstand kann Verwandten des ausgeschiedenen Mitgliedes den Vorrang geben. Das ausgeschiedene Mitglied kann, wenn keine Warteliste vorliegt, ein neues Mitglied vorschlagen. Der Vorstand bestätigt den Kaufvertrag zwischen ausgeschiedenen Mitglied und neuem Mitglied.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des KGV sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr (in der Regel im 4. Quartal) als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Auch die Kassenprüfer können die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung mit der Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung hat schriftlich an alle Mitglieder oder ortsüblich in der Kleingartenanlage durch Aushang mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zu erfolgen. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder ein anderes von der Versammlung beauftragtes Vorstandsmitglied.
4. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über den Handlungskosten-Vorschlag für das folgende Geschäftsjahr mit Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, evtl. Umlagen und von Gemeinschaftsleistungen,
d) wenn erforderlich Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Kreisverbandes sowie der Kassenprüfer,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Änderungen der Gartenordnung,
f) Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
g) endgültige Beschlussfassung über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 6.4.
5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.
Qualifizierte Mehrheiten von drei Viertel der erschienenen Mitglieder sind erforderlich bei
a) Satzungsänderungen
b) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Parzellen betreffen, dürfen nur die Mitglieder mit Nutzungsrecht abstimmen; je Parzelle ist nur die Abgabe einer Stimme zulässig.
Die Abstimmungen erfolgen offen durch Erheben der Hand.
Stimmenthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ausgenommen bei Wahlen.
Ergibt sich bei Wahlen Stimmgleichheit, erfolgt eine Stichwahl; führt auch sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los.
6. Die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen (bei Bedarf auch zusätzlich auszugsweise Beschlussprotokolle), die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und vom Schriftführer (Protokollführer) zu unterschreiben sind.
7. Mitglieder des Vorstandes des Kreisverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
Soll der Austritt aus dem Kreisverband beschlossen werden, ist diesem Gelegenheit zu geben, vor der Beschlussfassung dazu Stellung zu nehmen.
Zur Behandlung wichtiger Probleme kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung sachkundige Personen einladen.
Sie haben kein Stimmrecht.
§ 9 Vorstand
1. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
2.Dem erweiterten Vorstand des KGV gehören mindestens an
a) der Kassierer
b) der Schriftführer
c) der Verantwortliche für Gartenbau, Ordnung, Umweltschutz (Fachberater Gartenkommission)
d) der Verantwortliche für Bauwesen
e) der Verantwortliche für Arbeitseinsätze
Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes nach § 26 BGB und dem Kassierer ist nicht zulässig.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied des KGV.
Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben.
Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern aus persönlichen Gründen kann sich der Vorstand selbst durch Zuwahl neuer Mitglieder ergänzen; diese sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Neuwahl als Vorstandsmitglied vorzuschlagen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des KGV.
Er besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er hat die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen zu gewährleisten.
Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und hat die Durchführung ihrer Beschlüsse abzusichern.
Er kann Anerkennungen für langjährige Mitglieder und besondere Leistungen von Mitgliedern für den KGV festlegen.
5. Der Vorstand tritt regelmäßig und nach Bedarf zusammen.
Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und insgesamt mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein kurzgefasstes Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll ist auf der nächsten Vorstandssitzung zur Kenntnis zu geben; dabei sind evtl. Einwände gegen die Fassung des Protokolls vorzubringen.
6. Der Vorstand hat das Recht, Kommissionen und Beauftragte zu berufen; diese wirken beratend.
Der Vorstand kann Vereinsmitglieder zur Klärung von Vereinsangelegenheiten zur zeitweiligen Teilnahme an Vorstandssitzungen auffordern.
Ebenso können die Mitglieder ihre den Verein betreffenden Probleme, Vorschläge und Anträge unmittelbar auf Vorstandssitzungen vorbringen.
7. Der Vorstand und die von ihm berufenden Kommissionen und Beauftragten arbeiten ehrenamtlich.
Ihre Tätigkeit darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des KGV gerichtet sein. Ihnen sind jedoch die baren Auslagen zu ersetzen.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung (im Handlungskosten-Voranschlag) kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
§ 10 Kassenprüfer
1. Von der Mitgliederversammlung werden 3 Kassenprüfer auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Wählbar ist jedes Mitglied des KGV; die Kassenprüfer dürfen jedoch nicht Mitglied des Vorstandes sein.
2. Die Kassenprüfer sind nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Sie unterliegen keiner Weisung oder Beauftragung durch den Vorstand.
Sie prüfen unangemeldet mindestens zweimal jährlich die ordnungsgemäße Finanzwirtschaft: Kassenbestand, Buchführung, Belegwesen, Verwendung der Mittel lt. Satzung und HandlungskostenVoranschlag.
Über die Ergebnisse informieren sie den Vorstand.
Nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgt eine finanzielle Gesamtprüfung.
3. Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich niederzulegen und von den beteiligten Kassenprüfern zu unterschreiben.
Der Jahreshauptversammlung ist ein Gesamtbericht vorzutragen.
4. Die Kassenprüfer sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§11 Finanzierung des Vereins und Kassenführung
1. Der KGV finanziert seine Tätigkeit sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Kreisverband und der Stadtverwaltung aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen oder Spenden.
2. Der KGV ist verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge und Umlagen termingemäß an den Kreisverband zu entrichten.
3. Der Kassierer verwaltet das Konto und die Barkasse des KGV mit den erforderlichen Belägen und führt das Kassenbuch des Vereins.
Er erhält dazu die Bankvollmacht.
Auszahlungen sind nur auf Anweisungen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
4. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand den Handlungskosten-Voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen; Rücklagen dürfen dabei herangezogen werden.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben während eines Jahres müssen durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt sein.
Können sie dadurch und durch das Heranziehen von Rücklagen nicht ausgeglichen werden, ist die Deckung spätestens durch die nächste Jahreshauptversammlung zu beschließen. Im Laufe des Geschäftsjahres evtl. erzielte Überschüsse dienen als zeitweilige Rücklagen und müssen in den Folgejahren kleingärtnerischen Zwecken im Verein zugeführt werden.
5. Der Kassierer übergibt jedem Mitglied in der Regel bis zum 10. November eines Jahres eine schriftliche Aufstellung aller von ihm zu erfüllenden finanziellen Verpflichtungen (Rechnung) für das laufende und das folgende Jahr gemäß § 5.3 mit Zahlungstermin.
Es erfolgt eine Berechnung von 5,00€ Mahngebühren in der 1. Mahnung bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins zur Rechnung/Jahresendabrechnung (schriftliche Aufstellung aller vom Pächter zu erfüllenden finanziellen Verpflichtungen für das laufende und das folgende Jahr).
Es erfolgt eine Berechnung von 10,00€ Mahngebühren für die 2. Mahnung bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist aus der 1. Mahnung.
Wegen Zahlungsverzug von mehr als 8 Wochen werden dem Kleingärtner das Absperren und die Wiederfreigabe eines Wasseranschlusses mit einer Pauschale von 25,00 € und die Sperrung und
Wiederfreigabe eines Elektroanschlusses mit einer Pauschale von 20,00 € berechnet.
Die Freigabe erfolgt gegen sofortige Barzahlung der noch offenen Rechnungsbeträge und der genannten Absperr- und Anstellkosten.
Festlegung der Möglichkeit der Ratenzahlung des Betrages der Jahresrechnung und Festlegung einer Höchstgrenze von 5 Raten (zu zahlen bis Ende April) auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, da ansonsten ebenfalls Zahlungsverzug eintritt.
6. Der Kreisverband ist bei gegebener Veranlassung (z. B. bei drohender Schädigung der Verbandsinteressen) berechtigt, die Vorlagen des Kassenbuches, der Kontoführungsunterlagen, der Beläge sowie des Mitgliederverzeichnisses zu verlangen.
7. Der KGV haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vermögen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des KGV kann nur in einer hierzu besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dafür die nach § 8.5 erforderliche Mehrheit stimmt.
2. Bei Auflösung des KGV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KGV an den Kreisverband der Gartenfreunde e. V. oder dessen Rechtsnachfolger. Diese haben es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur weiteren Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, falls die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des KGV am 16.07.1990 beschlossen, zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 25.11.2016. Sie wird mit der Eitragung der Änderung in das Vereinsregister wirksam.
2. Beim Kreisverband ist eine Ausfertigung der registrierten Satzung zu hinterlegen. Registrierte Satzungsänderungen sind dem Kreisverband zu übergeben.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung selbstständig vorzunehmen.
Greifswald, den 25.11.2016
Buchholz ohne Angabe des Namens Vorsitzende stellv. Vorsitzende